Satzung
 S A T Z U N G
des Theatervereins "Theatergruppe Remagen e.V.“


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen "Theatergruppe Remagen e.V." und hat seinen Sitz in 53424 Remagen. 
Er wurde am 12.01.2010 in das Vereinsregister beim Landgericht Koblenz am Rhein eingetragen.

1.2 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

2.1 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 Der Verein hat den Zweck, die kulturellen Aktivitäten des Stadtteils zu erweitern, vornehmlich sollen Theaterstücke einstudiert und öffentlich aufgeführt werden.

2.2 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2.3 Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

2.4 Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

2.5 Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins entgegenstehen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.6 Die Theatergruppe Remagen e.V. bestrebt das Gedenken an die einst in Remagen ansässige Theatergruppe Edelweiß nach bestem Wissen und Gewissen aus zu führen umso in deren Fußstapfen zu treten.

2.7 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Mitglieder

Der Verein führt:

1. aktive Mitglieder
2. fördernde und passive Mitglieder
3. Ehrenmitglieder
4. jugendliche Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

4 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

4.1 Mitglied im Verein kann jeder werden. Der Antrag um Aufnahme in den
Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.

4.2 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste,
Ausschluss aus dem Verein oder Tod.

4.3 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung g
gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 (drei) Monaten zulässig.

4.4 Die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste erfolgt durch Beschluss
des Vorstandes, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

4.5 Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen grob verstoßen hat,
durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied, unter Setzung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge


Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.


§ 6 Organe des Vereins

6.1 die Mitgliederversammlung


6.2 der Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Die Einladung hat spätestens 2 Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.


7.2 Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie wählt den
Vorstand des Vereins und nimmt dessen Jahresberichte entgegen. Sie setzt Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages fest und fasst Beschlüsse über Änderungen der Satzung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 (dreiviertel) der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmberechtigt ist jedes volljährige Mitglied. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Der Vorstand leitet die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

7.3 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit auf Beschluss des
Vorstandes einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 7.2 entsprechend.

7.4 Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Auf Antrag von
mindestens einem Drittel ist eine geheime Abstimmung vorzunehmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Abstimmung ist jeweils die Zahl der im Tagungsraum zur Zeit der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten maßgebend.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schatzmeister (Kassenwart)
4. dem Schriftführer
5. dem Beisitzer

8.1 Der Vorstand leitet den Verein.

8.2 Der Vorstand vertritt die Angelegenheiten des Vereins sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich, durch den 1. Vorsitzenden.

8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

8.4 Vorstandsmitglied kann jedes volljährige Mitglied des Vereins werden.

8.5 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich in einem Protokoll niederzulegen. Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist unzulässig.

§ 9 Kassenrevisoren

9.1 Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenrevisoren für jeweils 2 Jahre. Diese
prüfen den Jahresabschluss und berichten an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Nach Abgabe des Revisionsberichtes stellen sie Antrag auf Entlastung des gesamten Vorstandes.

§ 10 Auflösung des Vereins

10.1 Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 (vier Fünftel) der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.


10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen des Vereins dem Spielmannszug Rheinklänge Remagen e.V., Goethestraße in 53424 Remagen zugeführt, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

Diese, von der Mitgliederversammlung am 05. Januar 2010 beschlossene Fassung
der Satzung tritt mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



Von der Gründerversammlung einstimmig beschlossen.
53424 Remagen, den 05.01.2010

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Status Kartenvorverkauf
 
Die Termine:

28.+29.10.
Kulturwerkstatt

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letzten Monaten gemacht:

06.07.2016
Vorstellung des
neuen Mitglieds
Anke Odenkirchen


14.10.2014
Über 350 begeisterte
Gäste bei den
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12.06.2013
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10.06.2013
EINE SEBASTIAN LEHNERT
PRODUKTION: NEMESIS
http://vimeo.com/66343016


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Liebes Ensemble,

Die nächste Proben:
12.07.2016
18.30 Uhr

19.07.2016
18.30 Uhr

26.07.2016
18.30 Uhr

Euer Sebastian
 
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